Ablehnung einer Gerichtsverhandlung Mustertext
An das Amtsgericht xxxxxxx
xxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxx Köln,den 29.03.2016
Betr.: Die Geschäftsnummer / Aktenzeichen xxxxxxxxxxx
Sehr geehrter Herr (?) Richter xxxxxxx, sehr geehrte Frau (?) xxxxxxx, sehr geehrter Herr Justizinspektor (?) xxxxxx, sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe ihr oben benannten Schreiben am xxxxxxx erhalten und nach rechtlicher Würdigung des Absenders und des Inhaltes als Angebot erkannt. Dies nehme ich hiermit unter folgenden Voraussetzungen an. Also dieses Schreiben ist kein Einspruch, da ich ansonsten mit Ihnen einen Vertrag eingehen würde, vielmehr ist es eine Forderungszurückweisung, da ich davon ausgehe, dass durch die Streichung des Paragraphen GVG 15, es sich hier nicht um ein Staatsgericht handelt und nach Paragraph GVG 16 sind Ausnahme und Schiedsgerichte nicht statthaft , oder setzen gegenseitiges Einverständnis voraus. Dieses Einverständnis lehne ich ab, da ich keine Gerichtsverhandlung bestellt habe und mit dem Amtsgericht xxxxxxx auch keinen schriftlichen Vertrag eingegangen bin!
Zwecks Vermeidung von überflüssigen Wiederholungen, verweise ich auf meine vorherigen Schriftsätze ( Mustertext gegen Knöllchen ), aus denen ganz klar zu keiner Zeit ein Einspruch getätigt wurde. Vielmehr unterstellen Sie mir in Ihrem Schreiben, dass ich einen Einspruch getätigt haben soll. Dies ist der klägliche Versuch, dass ich mit Ihnen einen Vertrag hätte. Diese Gerichtsverhandlung ist Gegenstandlos, durch das konkludente Verhalten des Ordnungsamts(?) Siegburg .
Sehr geehrter Herr (?) Richter xxxxxx, bitte beantworten Sie mir folgende Fragen unter Hinweis Ihrer Mitwirkungspflicht, da ansonsten Ihre Ladung nicht statthaft ist:
Besteht zwischen mir ........... und dem Amtsgericht ...... und Ihnen Herr (?) Richter ........ ein Vertrag nach HGB oder BGB ( wenn Ja, legen Sie mir unseren Vertrag vor) ?
„Gesetzt den Fall, ich, ......... würde zu der Gerichtsverhandlung am .......... erscheinen und Sie würden die Verhandlung eröffnen, würde ich dann mit Ihnen einen Vertrag eingehen, denn ich habe keine Gerichtsverhandlung bestellt und auch keinen Einspruch getätigt?
Bin ich dazu Verpflichtet mit Ihnen oder dem Amtsgericht .......... einen Vertrag einzugehen?
Durch die Löschung des § 15 GVG gehe ich davon aus, dass es sich i.d.R. bei Ihnen um einen Schiedsrichter an einem Schieds- oder Ausnahmegericht handelt. Dies ist nicht verboten, setzt aber unsere gegenseitige Anerkennen der Vertragsparteien voraus, welche ich hiermit nochmalig ablehne.
Laut § 16 GVG sind Ausnahmegerichte unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden und nach Artikel 101 GG (1) sind Ausnahmegerichte unzulässig!
Sollten Sie Herr (?) Richter ........ der Auffassung sein, dass Sie ein staatlicher Richter des Amtsgerichts sind (nicht am oder beim Amtsgericht), so fordere ich Sie auf, ihr Bestalung, Ihren Amtsausweis (nicht Dienstausweis) nach Shaef- oder Smad Gesetzen mit Ihrer Befugnis zur Amtshandlung per Beglaubigung der Alliierten ( Kontrollnummer ) in beglaubigter Form vorzulegen. Alles andere ist ein Verstoß gegen das Verordnungsblatt Nr.1 vom 10.07.1945 Shaef- Gesetz Nr.1, Artikel III/4.
Bitte zitieren Sie, Herr Richter (?) ...... Ihre Vorgehensweise an Hand der Bereinigungsgesetzen und weisen Sie, die Gültigkeit des Geltungsbereich Artikel 23 GG nach, denn Sie schränken meine Grundrechte ein. Mit Streichung des Artikels 23 GG durch den damaligen Außenminister James Baker am 17.07.1990, ist der territoriale Geltungsbereich des Grundgesetzes für die BRD mit Wirkung zum 18.07. 1990 erloschen (BGBI 199, Teil II, Seite 885, 890, vom 23. Sep. 1990). Das bedeutet, dass seit dem 18.07.1990 das besatzungsrechtliche Provisorium Bundes Republik Deutschland, welches nur treuhänderisch für die Alliierten zu verwalten hatte, nicht mehr existiert! Die BRD hat somit alle zugestandenen Hoheitsrechte durch die Alliierten verloren. Ohne Hoheitsrechte gibt es keine Beamten und kein Recht Bußgelder, Steuern etc. zu erheben. Sie arbeiten für eine Firma, denn die BRD nach Artikel 133 GG ,ist sie lediglich ein Wirtschafts- – und Verwaltungseinheit, siehe hierzu auch 146 GG, denn es gibt keine Verfassung. Deshalb sind die Gesetze wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig sind (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)! Jedermann muss, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen lässt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147). Es ist daher in der BRD nichts mehr gültig. Den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetze, auch die Einführungsgesetze des GVG, StGB und ZPO sind seit 19 April 2006 tatsächlich mit dem Geltungsbereich ersatzlos aufgehoben worden. Die Konsequenzen auf die laufende Rechtsprechung sind, dass die Gesetze wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig sind (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)! Es ist daher in der BRD nichts mehr gültig.
Bitte erklären Sie mir den Eintrag, welcher ganz klar erkennen lässt, dass es sich hier um ein Unternehmen handelt und nicht um ein Staatsgericht !
den Eintrag des Zuständigen Amtsgericht raussuchen oder bei UPIK.com nachschauen!!!
Amtsgericht HRA....... Steuernummer: ......... Umsatzsteuer-Identitätsnummer: DE.......
Bitte legen Sie mir die Gründungsurkunde der Bundesrepublik Deutschland vor, da Sie ansonsten nicht für diesen Staat arbeiten können.
§ 5 (OWIG) Räumliche Geltung Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Weil das OWiG nicht hinreichend bestimmt ist - BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147, BVerfGE, Band 65, S. 1 und 165 Mit dem Ersten & Zweiten Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz (2. BMJBBG) k.a. Abk.; G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.12.2008 BGBl. I S. 2346; Geltung ab 30.11.2007 wurden nun mehr alle Gesetze der BRD Bundesrecht NICHTIG. Hinzu kommt das mit Art 4. des 2.BMJBBG das Besatzungsrecht nun eindeutig Anwendung findet. § 1 Aufhebung von Besatzungsrecht (doppelte Verneinung). Die von Besatzungsbehörden erlassenen Rechtsvorschriften (Besatzungsrecht), insbesondere solche nach Artikel 1 Abs. 3 des Ersten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1955 (BGBl. 1955 II S. 301, 405) (Überleitungsvertrag), werden aufgehoben, soweit sie nicht in Bundes- oder Landesrecht überführt worden sind und zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Regelungsgebiete betrafen, die den Artikeln 73, 74 und 75 des Grundgesetzes zuzuordnen waren. Im Ordnungswidrigkeitengesetz ist der Paragraphen 135 , in dem das Inkrafttreten des Gesetzes geregelt ist. Sie werden feststellen müssen, dass dieser § 135 nicht mit einem Zeitpunkt der Inkrafttreten des Gesetzes vermerkt und belegt ist. Mit anderen Worten, jetzt beweisen Sie mir mal die Gültigkeit der OwiG, denn sie ist zu keinem Zeitpunkt inkraftgetreten.
Ihr Förmliche Zustellung ist nicht unterschrieben und damit ebenfalls laut BGB und BGH Form – und rechts unwirksam! BGB §125/126 Dazu Auszug: Behördenperson B für Behördenperson A mit dem Zusatz „i. A.“ oder nur mit Nachnamen unterschrieben ist z. B. formunwirksam. BGH, Urteil vom 19. Juni 2007 - VI ZB 81/05 BGH, Urteil vom 31. März 2002 - II ZR 192/02 BGH, Urteil vom 5. November 1987 - V ZR 139/87 Eberhard
Da dieses Schreiben nicht rechtskräftig sein kann, da die Zustellung nichtamtlich erfolgte und zusätzlich die notwendige rechtskräftige Unterschrift ( Vor und Zuname) einer tatsächlichen Amtsperson (Urkundsbeamten) fehlte, ein Kürzel oder Im Auftrag ist keine Unterschrift. wegen Verstoß & Mangel nach BGB §§ 125/126 nichtig! Somit ist der § 73 Abs. 1 OwiG nicht anwendbar.
Seit 1990 unterschreibt kein Richter und kein Staatsanwalt persönliche Beschlüsse, Urteile oder gar Haftbefehle . Dies ist aber nach den §§ 125, 126 BGB, sowie § 44 VwGO, § 371 ZPO und § 275 StPO verpflichtend. Ohne diese Unterschriften, sowie Dienstsiegel und gesetzlichen Geschäftsverteilungsplan kann . keines dieser Dokumente, oder Ladungen rechtskräftig werden.
Sie, als ausführendes Organ müssen dies eigentlich wissen! Sollten Sie Herr Richter (?) ....... ein staatlicher Richter sein, so bitte ich Sie, die eidesstattliche Versicherung ( als Anlage ) mir zukommen zu lassen, denn ich kann nicht feststellen, ob ich mit einem Richter schreibe. Ich kenne ja noch nicht mal ihren Vornamen und musste per Anruf erstmals ihren Namen ermitteln, welchen Ihre Amtsgericht (?) bewusst verschleiert ! Ich fordere Sie, Herr Richter (?) ........ auf, alle Handlungen gegen meine Person sofort einzustellen, wegen mangelnder Rechtsgrundlagen (CPO § 291).
Mit freundlichem Grüßen ..................................................... (nach §1 BGB als natürlich Person) ANLAGE Eidesstattliche Versicherung des Richters Ich Vorname:__________________________________________________ Familienname: (gemäß §1 BGB)______________________________________ Geburtsdatum: ______________Geburtsort:______________________ Wohnsitz:__________________________________________________ versichere gerichtsverwertbar an Eides statt, - in Kenntnis und Bewußtsein der Strafbarkeit einer falschen, fahrlässigen oder vorsätzlichen falschen eidesstattlichen Versicherung -, dass ich Amtsträger (mit Amtsausweis) nach deutschem Recht, Richter mit einer wirksamen Ernennung bin. Mir sind die SMAD- und die SHAEF-Gesetze bekannt oder zumindest weiß ich, daß sie mir im Zusammenhang mit der Zulassung nach deutschem Recht als Jurist bekannt sein sollten. Ich versichere auch die Mängellosigkeit und Gültigkeit des Geschäftsverteilungsplans des anhörenden Gerichts nach §§ 33, 34, 43, 44, 48 VwVfG und versichere an Eides statt, daß ich die/der gesetzlich-amtierende/r Richter/in in dem Verfahren bin. Mir ist bekannt, dass das deutsche Recht für mich, - als auch für die Prozeßbeteiligten, gilt und ich mit den Prozeßparteien nicht Partei (auch nicht über Standesrecht oder Auftraggeber / Arbeitgeber) bin. Es gilt ausschließlich das Gerichtsverfassungsgesetz in der Anwendung (nicht Geschäftsordnung nach dem ArbGG und nicht nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 35 –Schiedsgericht- (BRD-GmbH / NGO, Art.133 GG)
und ich bin bei einem Staats- und nicht bei einem Privat-, Ausnahme-, oder Schiedsgericht tätig. Diese Eidesstattliche Versicherung gebe ich ab, als Natürliche Person im Sinne § 1 BGB. Als Unterzeichner ist mir gleichwohl bewußt, dass diese Erklärung auch gegenüber einer Natürlichen Person im Sinne § 1 BGB gegeben wird. —---------------------------------------------------------------------------------------------------------------— Ort, Datum, Unterschrift Amtssiegel Unterschriftsbeglaubigung (bitte gerichtsverwertbar nach Gesetz gültig ausweisen §§ 33, 34 VwVfG, §§125-129 BGB, §§415, 444 ZPO)